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   BFH, 21.03.2019 - III R 40/18   

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https://dejure.org/2019,24759
BFH, 21.03.2019 - III R 40/18 (https://dejure.org/2019,24759)
BFH, Entscheidung vom 21.03.2019 - III R 40/18 (https://dejure.org/2019,24759)
BFH, Entscheidung vom 21. März 2019 - III R 40/18 (https://dejure.org/2019,24759)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 62 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § ... 63 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht

  • Bundesfinanzhof

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG 2009
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht

  • IWW

    § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, §§ 8, 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Kindergeldberechtigung eines vollzeitig als Bankkaufmann tätigen, an einer berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme zum Bankfachwirt teilnehmenden Kindes; Begriff der einheitlichen Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG; Abgrenzung von mehraktiger einheitlicher ...

  • rewis.io

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeldberechtigung eines vollzeitig als Bankkaufmann tätigen, an einer berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme zum Bankfachwirt teilnehmenden Kindes

  • datenbank.nwb.de

    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3
    Kindergeld, Ausbildungsabschnitt, Berufsausbildung, Berufstätigkeit

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus BFH, 21.03.2019 - III R 40/18
    Hinsichtlich der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium hat der Senat entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (Senatsurteil vom 3. Juli 2014 - III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 19 ff.) und der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger auszulegen ist als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird" (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff.).

    Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien hat der Senat dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen: Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemein bildenden Schule erfolgen soll (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27).

    In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    c) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 und vom 8. September 2016 - III R 27/15 (BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten.

    Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber für den in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Begriff der Berufsausbildung einen engeren Anwendungsbereich vorsehen wollte als für den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG geregelten Berücksichtigungstatbestand (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Ziel dieser beiden Einschränkungen ist es jedoch nur, die berücksichtigungsschädliche Wirkung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu begrenzen (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus BFH, 21.03.2019 - III R 40/18
    Führt das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an der Universität durch, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (s. hierzu etwa Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. September 2015 - VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166).

    Der VI. Senat hat mitgeteilt, dass er einer Abweichung von seinem Urteil in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166 zustimmt.

  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus BFH, 21.03.2019 - III R 40/18
    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (Senatsurteil vom 4. Februar 2016 - III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 15).
  • BFH, 11.12.2018 - III R 26/18

    Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

    Auszug aus BFH, 21.03.2019 - III R 40/18
    Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind --wie der Senat bereits im Urteil vom 11. Dezember 2018 - III R 26/18 (BFHE 263, 209) entschieden hat-- für Fälle, in denen eine einheitliche Erstausbildung mit einer daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortzuentwickeln und zu präzisieren.
  • BFH, 23.02.2006 - III R 82/03

    Berücksichtigung eines in Teilzeit erwerbstätigen Kindes

    Auszug aus BFH, 21.03.2019 - III R 40/18
    Denn die Vier-Monats-Frist des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist nicht taggenau zu berechnen, sondern umfasst vier volle Kalendermonate (Senatsurteil vom 23. Februar 2006 - III R 82/03, BFHE 212, 476, BStBl II 2008, 702).
  • BFH, 08.09.2016 - III R 27/15

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

    Auszug aus BFH, 21.03.2019 - III R 40/18
    c) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 und vom 8. September 2016 - III R 27/15 (BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten.
  • FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 1161/17

    Studium zum Sparkassenfachwirt kann zu Anspruch auf Kindergeld führen

    Auszug aus BFH, 21.03.2019 - III R 40/18
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.05.2018 - 13 K 1161/17 Kg aufgehoben.
  • FG Münster, 19.05.2020 - 13 K 2359/19
    Der BFH hat mit Urteil vom 21.3.2019 III R 40/18 auf die Revision der Beklagten das Urteil des Senates vom 14.5.2018 13 K 1161/17 Kg aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

    Nach der rechtlichen Beurteilung des BFH im Urteil vom 21.3.2019 III R 40/18 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2019, 1089, Rz. 20 und 21), an die der Senat im II. Rechtszug gem. § 126 Abs. 5 FGO gebunden ist, ist die Annahme einer Ausbildung auch nicht deshalb abzulehnen, weil es sich bei der Ausbildung zum "Sparkassenfachwirt" möglicherweise nicht um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln könnte.

    a) Zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG hat der BFH im Urteil vom 21.3.2019 III R 40/18 (BFH/NV 2019, 1089, Rz. 10 ff) in einer den Senat gem. § 126 Abs. 5 FGO bindenden Weise Folgendes entschieden:.

    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (BFH-Urteil vom 4.2.2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz. 15; zum Vorstehenden insgesamt BFH-Urteil vom 21.3.2019 III R 40/18, BFH/NV 2019, 1089, Rz. 10).

    bb) Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind - wie der BFH bereits im Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 (BFHE 263, 209) entschieden hat - für Fälle, in denen eine einheitliche Erstausbildung mit einer daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortzuentwickeln und zu präzisieren (BFH-Urteil vom 21.3.2019 III R 40/18, BFH/NV 2019, 1089, Rz. 11).

    Ob die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufstätigkeit die Hauptsache und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufsfeld gerichtete Nebensache darstellen, ist dabei anhand einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu entscheiden, für die vor allem die nachfolgenden Kriterien von Bedeutung sind (BFH-Urteil vom 21.3.2019 III R 40/18, BFH/NV 2019, 1089, Rz. 12).

    Führt das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an der Universität durch, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (BFH-Urteil vom 21.3.2019 III R 40/18, BFH/NV 2019, 1089, Rz. 13).

    Nimmt das Kind dagegen eine Berufstätigkeit auf, die ihm auch ohne den erlangten Abschluss eröffnet wäre (z.B. Aushilfstätigkeit in der Gastronomie oder im Handel) oder handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufstätigkeit (z.B. bei einem Bachelor, der während des nachfolgenden Masterstudiums mit 19 Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft tätig ist und daneben drei Nachhilfestunden pro Woche gibt), kann das für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen (BFH-Urteil vom 21.3.2019 III R 40/18, BFH/NV 2019, 1089, Rz. 14).

    Schließlich kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen über den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind (BFH-Urteil vom 21.3.2019 III R 40/18, BFH/NV 2019, 1089, Rz. 15).

    Nach der rechtlichen Beurteilung des BFH, an die der Senat gem. § 126 Abs. 5 FGO gebunden ist, bestehen keine Bedenken dagegen, die Bewertung, ob die Erstausbildung bereits mit der Ausbildung zum Bankkaufmann abgeschlossen wurde, auch auf die vor Beginn des Studiums zum Sparkassenfachwirt liegende Übergangszeit i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu erstrecken, sofern nicht besondere Umstände ersichtlich sind, die eine abweichende Beurteilung der Übergangszeit und des zweiten Ausbildungsabschnitts rechtfertigen (BFH-Urteil vom 21.3.2019 III R 40/18, BFH/NV 2019, 1089, Rz. 22).

  • BFH, 23.01.2020 - III R 62/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

    cc) Das vom Kläger angeführte Urteil des FG Münster vom 14.05.2018 - 13 K 1161/17 Kg (juris) wurde durch Senatsurteil vom 21.03.2019 - III R 40/18 (BFH/NV 2019, 1089) aufgehoben.
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2019 - 2 K 2059/18

    Ausbildung zum Bankkaufmann mit anschließendem berufsbegleitendem Studium als

    Sie trägt hierzu vor, nach den Grundsätzen der neueren BFH-Rechtsprechung (III R 12/18, III R 26/18 und III R 40/18) sei anhand der Gesamtumstände zu würdigen, ob eine Berufstätigkeit die Hauptsache und die weitere Ausbildungsmaßnahme eine Weiterbildung in dem bereits eröffneten Berufsfeld eine Nebensache darstelle oder diese im Vordergrund stehe.
  • FG Düsseldorf, 24.10.2019 - 15 K 1700/19

    Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Bankbetriebswirt -

    Soweit das FG Münster mit - dem klägerseits zitierten - Urteil vom 14.05.2018 13 K 1161/17 (noch) andere Grundsätze angewandt hatte, sind diese mit der neuen BFH-Rechtsprechung überholt; das FG-Urteil wurde vom BFH aufgehoben (Urteil vom 21.03.2019 III R 40/18, BFH/NV 2019, 1089).
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